HGS-Technik M+S GbR 
Ihre zuverlässigen Fachunternehmen seit 1993

AGB 


Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer)
übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB
A/B/C sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen Sie werden schon jetzt
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss
von Bauverträgen zum Gegenstand haben, und haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers, sofern beiderseitig nichts anderes vereinbart
wurde.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und
Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie schriftlich von uns
bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich
4. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-ISO und sonstige
Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner
gesonderten Zustimmung des Auftraggebers
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische
Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu
beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu die notwendigen Unterlagen dem
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und
bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
3. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden,
berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohnund/
oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des
Preises zu verlangen.
4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten
aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt –
soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch
den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die
Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
5. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den
Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw.
Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder
erbracht wird.
IV. Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B
(VOB/B).
2. Die Zahlungen sind innerhalb 7 Tagen zu leisten ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro.
3. Tageslohnarbeiten sind sofort, wenn nicht anderes vereinbart, nach
Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die
hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden vereinbarte oder die geltenden Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht
eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach
fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit
Kündigungsandrohung ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten
Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
Sollten die Forderungen seitens des Auftraggebers nicht erfüllt werden können,
muss er damit rechnen, dass unsere Forderungen automatisch nach 30 Tagen
(BGB) fällig werden und/oder durch ein Inkassounternehmen eingefordert werden.
Das Inkassounternehmen handelt dabei in unserem Auftrag. Alle Kosten eines
solchen Verfahrens trägt der Zahlungspflichtige in vollem Umfang.
6. Bei Vertragsabschluss über eine Bauleistung, die eine Auftragssumme von
2.500 € überschreitet, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Vertragabschluss 1/3
der Auftragsumme als Anzahlung zu verlangen. Die Anzahlung ist sofort fällig,
ansonsten gilt Punkt 6.1
6.1 Weiterhin gilt insbesondere der § 648a BGB für Sicherheitsleistungen bei
Auftragserteilung durch den Auftraggeber.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Bauphase bis max. 90% des
Auftragsvolumens (abhängig vom Baufortschritt) als A-Conto-Zahlungen zu
fordern.
7.1 Sicherheitseinbehalte seitens des Auftraggebers sind nur zulässig im Rahmen
der VOB A/B/C und sofern diese bei Vertragsabschluss schriftlich mit dem
Auftragnehmer vereinbart wurden.
V. Lieferzeit und Forderungen
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich
nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung
durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an
der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim
Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich
Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den
Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin
entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die
er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen musste.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen
und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein
verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen
und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
VI. Eigentumsvorbehalt und Materialrücknahme
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte
des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die
Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden
Liefergegenstande mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so übertragt
der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuem Gegenstand in Höhe
der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den
Auftragnehmer.
Sämtliches vom Auftraggeber bestelltes und vom Auftragnehmer geliefertes
Material ist grundsätzlich als Sonderbestellung anzusehen und wird nicht
zurückgenommen, dies gilt auch für Sonderanfertigungen. Wird Material, was
gängig und als üblicher Lagerartikel anzusehen ist sowie Materialien, die aufgrund
einer Bestellung des Auftraggebers geliefert wurden, nach Vereinbarung
zurückgenommen, werden 15-20% als Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die
Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er
Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen
entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die
Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird
und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich
in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung
der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht
erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach
§ 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft
etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer
nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich
auf diesen Umstand hinzuweisen.
3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende
Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von
Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen
Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
4. Schadensersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B
sowie nach den gesetzlichen Vorschriften
5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als
vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farbigen Abweichungen von
zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Änderungen gelten
ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,
soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist
der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.
Diese AGB werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und für alle weiteren
Geschäftsverbindungen akzeptiert. Auszüge aus der VOB können beim
Auftragnehmer erfragt werden. Schriftliche Auszüge können beim Deutschen
Institut für Normung e.V. oder beim Beuth Verlag Berlin angefordert werden.


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